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Satzung

Hier können Sie die Satzung als pdf-Datei herunterladen

Förderverein Region Neubürg e.V.

Satzung vom 13.03.2006

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Region Neubürg“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. und hat seinen Sitz in 95490 Mistelgau.
(2) Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am darauf folgenden 31. Dezember.

§ 2
Zweck

(1) Der Verein Förderverein Region Neubürg ist eine Interessengemeinschaft von Bürgern, Unternehmern, Selbständigen, Freiberuflern und Akteuren, die sich für die Entwicklung der Region Rund um die Neubürg - Fränkische Schweiz engagieren. Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, der querschnittsbezogenen Regionalentwicklung und des Regionalbewusstseins durch Zusammenarbeit mit allen regionalen Akteuren, die der Zukunftssicherung der Region Rund um die Neubürg dienen.
(2) Tätigkeiten und Aufgaben:

  1. Geschlossenheit unter dem Motto „Gemeinsam die Zukunft der Region Rund um die Neubürg gestalten“, Stärkung der regionalen Identität, des Wir-Gefühls und des regionalen Teamgeistes.
  2. Konkurrenzfähigkeit im Wettbewerb der Regionen Europas gewährleisten, entsprechende Maßnahmen zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Region Rund um die Neubürg durchführen und die damit verbundene Steigerung der regionalen Wertschöpfung sichern.
  3. Imageaufwertung der Region Rund um die Neubürg nach innen und außen (Marketing), Verbesserung der internen und externen Kommunikation und Förderung der lokalen und regionalen Vernetzung.
  4. Förderung und Initiierung von herausragenden Projekten mit regionaler Bedeutung in Abstimmung mit der Regionalen Entwicklungsgesellschaft „Rund um die Neubürg – Fränkische Schweiz“ und die Übernahme von Projektträgerschaften für regional bedeutsame Projekte.
  5. Förderung der Kooperation von Unternehmen innerhalb der Region Rund um die Neubürg.
  6. Förderung von Qualifizierung und Ausbildung in der Region Rund um die Neubürg.
  7. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlichen Trägern auf dem Gebiet der Regionalförderung.
  8. Ziel aller oben angeführten Punkte ist es, die Wirtschaftskraft der Region und der in ihr ansässigen Unternehmungen aller Art zu stärken, was sich zwangsläufig positiv auf die Lebensqualität aller Einwohner, durch kürzere Wege zum Einkauf und zur Arbeit, größere Vielfalt, wohlhabendere Kommunen auswirken würde.


§ 3
Mitglieder

(1) Mitglieder können sein:
1. natürliche Personen, die in der Region Rund um die Neubürg ihren Wohnsitz haben oder tätig sind,
2. juristische Personen, die ihren Sitz in der Region Rund um die Neubürg haben oder für den Raum zuständig sind.
3. über diesen Raum hinaus können Personen Mitglieder werden, wenn hierfür sachliche Gründe aufgeführt werden können.
(2) Die Mitglieder unterstützen den Verein in seinen Zielen und Aufgaben. Jedes Mitglied ist berechtigt, im Interesse des Vereins und seiner Mitglieder liegende Anregungen zu machen und sich in sonstiger Weise für die Zwecke des Vereins einzusetzen.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag und die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist wirksam, wenn der erste Beitrag eingegangen ist.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft zum Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss der Vorstandschaft bis spätestens 30.9. des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft. Vor der Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied zu hören. Hierzu muss ihm der Vorstand eine Frist von 30 Kalendertagen einräumen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen.

§ 4
Organe des Vereines

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 5
Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    1. Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten,
    2. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
    3. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung,
    4. Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,
    5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    6. Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, spätestens aber im achten Monat einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich (Fax ,Brief oder E-Mail) durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    1. Bericht des Vorstandes,
    2. Bericht des Kassenprüfers,
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, sofern sie anstehen,
    5. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    6. Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr,
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1 Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss (1 Wahlleiter und 2 Beisitzer) übertragen.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Fall der Verhinderung kann die Stimme einem schriftlich Bevollmächtigten übertragen werden. In Ausnahmefällen kann auf die schriftliche Vollmacht verzichtet werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
(9) Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Vereinsauflösung eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(10) Wahlen können in geheimer oder, wenn nicht 10 v.H. der anwesenden Stimmberechtigten widersprechen, in offener Abstimmung erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
(11) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder verlangt wird.
(12) Zu den Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand Gäste geladen werden. Die Geschäftsführung der Regionalen Entwicklungsgesellschaft „Rund um die Neubürg – Fränkische Schweiz“ soll hinzugezogen werden. Ein Stimmrecht ergibt sich hieraus nicht.
(13) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von 1 Monat nach der Versammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll wird an die Mitglieder versandt (Fax ,Brief oder E-Mail).

§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden, einem zweiten Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenführer und drei Beisitzern.
(2) Der erste und zweite Vorsitzende sind je allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins befugt
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf § 5 Abs.10 wird Bezug genommen. Falls nur je ein Kandidat zur Verfügung steht, genügt die Abstimmung per Akklamation Die Wahl eines Mitgliedes in zwei Ämter des Vorstands ist unzulässig. Ein Vorstandsmitglied kann auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn eine schriftliche oder mündliche Erklärung über die Wahlannahme vorliegt.
(4) Der Vorstandschaft obliegt insbesondere

  1. die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung,
  2. die Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins,
  3. die Erledigung des Kassen- und Rechnungswesens sowie der schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht einem Stellvertreter oder Dritten übertragen werden,
  4. das Einfordern der Mittel, welche über die nach § 8 festgesetzten Mitgliedsbeiträge hinausgehen,
  5. die Durchführung der Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung und
  6. die Beschlussfassung über die Nichtaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(5) Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die vom Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands mit Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von mindestens einer Woche einberufen werden (per Fax, Brief oder E-Mail).
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird die Vorstandschaft zum 2. Mal zur Beschlussfassung über den selben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung schriftlich zustimmen.
Der Vorstand soll zu seinen Sitzungen die Geschäftsführung der Regionalen Entwicklungsgesellschaft „Rund um die Neubürg – Fränkische Schweiz“ hinzuziehen. Ein Stimmrecht ergibt sich hieraus nicht. Weitere Personen können hinzugezogen werden.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus seinem Amt durch Rücktritt, Ausschluss oder Tod ist der Vorstand ermächtigt, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen. Ferner ist es, unbeschadet der Regelung, dass ein Mitglied zwei Ämter der Vorstandschaft nicht übernehmen kann, für diesen Fall zulässig, dass der Vorsitzende das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds vorübergehend mit verwalten kann.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Schriftführer unterzeichnet

§ 7
Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Führung der Vereinsgeschäfte an natürliche oder juristische Personen übertragen werden, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen.

§ 8
Beiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus fällig.
(3) Bei Austritt oder Ausschluss erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr.

§ 9
Auslagenvergütung

Alle Ämter innerhalb der Vorstandschaft sind Ehrenämter. Die Festsetzung der Erstattung von Auslagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten für den Verein (z.B. Porto-, Telefon-, Reisekosten, ...) obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 10
Kassenordnung

(1) Das Vereinsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu verwalten.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenführung muss durch die gewählten Kassenprüfer mindestens einmal im Geschäftsjahr geprüft werden. Kassenprüfer haben jedoch das Recht, jederzeit die Kassenführung einzusehen. Sie haben die Pflicht zur Kassenprüfung, wenn sie durch den Vorstand dazu aufgefordert werden.
(3) Über das Prüfergebnis ist der Mitgliederversammlung, im besonderen Fall dem Vorstand, Bericht zu erstatten.

§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Die Versammlung wählt in diesem Falle auch die Liquidatoren, diese können der Vorstandschaft angehören.
(2) Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen fällt an
    1. Die Regionale Entwicklungsgesellschaft „Rund um die Neubürg – Fränkische Schweiz“
    2. Den Landkreis Bayreuth

§ 12
Schlussbestimmung

Die Mitgliederversammlung des Vereins hat die Satzung in der vorliegenden Fassung am 13.03.2006 beschlossen.
Der Vorstand wird beauftragt, den Förderverein Region Neubürg e.V. und dessen Satzung beim Vereinsregister anzumelden.
Sollten bei der Eintragung in das Vereinsregister redaktionelle Änderungen erforderlich sein, ist der Vorstand ermächtigt, diese Änderungen ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung durchzuführen.
Diese Satzung wurde von der Gründerversammlung in Hollfeld am 13.03.2006 beschlossen.